https://www.bverwg.de/de/pm/2019/77
Pressemitteilung Nr. 77/2019 vom 01.11.2019
Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap
Ein Album
mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden
Songtexten kann als jugendgefährdend indiziert werden. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der
Kläger, ein bekannter Rapper, brachte ein Album mit 15 Titeln heraus,
deren Texte den kriminellen Lebenswandel der Titelfigur, die von dieser
begangenen Straftaten und deren permanente Gewaltbereitschaft
beschreiben, sowie nahezu durchgängig herabwürdigende Äußerungen in
Bezug auf Frauen und Homosexuelle in vulgärer Sprache enthalten.
Innerhalb weniger Wochen nach der Veröffentlichung wurden mehr als 100
000 Exemplare verkauft. Ein halbes Jahr später leitete die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien das Indizierungsverfahren
ein. Dieses führte dazu, dass die Bundesprüfstelle entschied, das Album
in die Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen. Eine solche
Eintragung zieht unmittelbar kraft Gesetzes Verbreitungs- und
Werbeverbote nach sich, die verhindern sollen, dass sich Minderjährige
das indizierte Werk beschaffen können.
Die
Bundesprüfstelle gab zur Begründung an, die das Album dominierenden
gewaltverherrlichenden und grob diskriminierenden Passagen seien
geeignet, schädliche Wirkungen auf gefährdungsgeneigte, d.h. besonders
empfängliche Minderjährige auszuüben. Es bestehe eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass das Album die Einstellungen und das Verhalten
dieser Minderjährigen beeinflusse. Die Botschaft, dass eine skrupellos
kriminelle Lebensweise, verbunden mit der Demütigung anderer, zum Erfolg
führe, sei geeignet, Empathie und Solidarität mit anderen als
hinderliche Schwäche anzusehen, Verachtung anderer zu fördern und ein
feindseliges Klima herzustellen. Die Indizierung könne nicht wegen des
Kunstgehalts des Tonträgers unterbleiben. Die Abwägung ergebe, dass dem
Jugendschutz Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen sei. Das Album
habe Unterhaltungswert; eine gesteigerte künstlerische Bedeutung komme
ihm nicht zu.
Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht
hat ihr stattgegeben. Dabei hat es ausschließlich darauf abgestellt,
dass die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt nicht vollständig erfasst
habe, weil sie die an einzelnen Titeln des Albums mitwirkenden Texter
und Komponisten nicht ordnungsgemäß angehört habe. Dies könne im
gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, weil der
Bundesprüfstelle für die Abwägungsentscheidung ein gerichtlich nur
eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet sei.
Die
Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat
seine Rechtsprechung aus den 1990er-Jahren nicht fortgeführt und einen
Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle nicht mehr anerkannt. Ein
solcher Beurteilungsspielraum ist mit der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Ein Sachgrund
für die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einer
Indizierungsentscheidung ist nicht gegeben. Die pluralistische
Zusammensetzung der Bundesprüfstelle reicht hierfür ebenso wenig aus wie
deren Weisungsunabhängigkeit. Die tatsächlichen Feststellungen und
Wertungen der Bundesprüfstelle zu den jugendgefährdenden Wirkungen und
dem künstlerischen Stellenwert eines Kunstwerks sind sachverständige
Aussagen, rechtfertigen aber nicht die Annahme eines
Beurteilungsspielraums. Daher kann allein wegen der unterbliebenen
Anhörung der weiteren am Album beteiligten Künstler im
Verwaltungsverfahren die Indizierungsentscheidung nicht aufgehoben
werden.
Die
Indizierungsentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Aus den
Feststellungen der Bundesprüfstelle ergibt sich, dass das Album nach den
von diesem zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben jugendgefährdende
Wirkungen hat. Der Kläger hat diese sachverständige Beurteilung nicht zu
erschüttern vermocht. Gleiches gilt für die Beurteilung des
Kunstgehalts des Albums als bloße Unterhaltung, auch unter
Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens.
BVerwG 6 C 18.18 – Urteil vom 30. Oktober 2019
Vorinstanzen:
OVG Münster, 19 A 2001/16 – Urteil vom 16. Mai 2018 –
VG Köln, 19 K 3287/15 – Urteil vom 02. September 2016 –
