Germany: Highest Court – No change in sex entry in case of only “perceived intersexuality”

BGH: Keine Änderung des Geschlechtseintrags bei “empfundener Intersexualität”

Der Bundesgerichtshof verweigert einer nichtbinären Person die Streichung des Geschlechtseintrags nach dem Personenstandsgesetz. Die dgti spricht von einem “schockierenden Beschluss”.


Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist das oberste Gericht der Bundesrepublik auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren

Auf das Personenstandsgesetz (PStG) können sich nicht alle Menschen berufen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss vom 22. April (Az. XII ZB 383/19) klar.

Der Anwendungsbereich der Paragrafen 22 und 45b des PStG beschränke sich auf Personen, die “körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind”, urteilte der XII. Zivilsenat. “Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst”. Diese müssten ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) durchlaufen.

Das OLG Düsseldorf hatte die Streichung erlaubt

Geklagt hatte ein nichtbinärer Mensch, der bei seiner Geburt 1965 als weiblich ins Geburtenregister eingetragen wurde. Obwohl sich die Person weder als Frau noch als Mann identifiziert, lehnte das Standesamt die Streichung der Geschlechtsangabe ab. Während das Amtsgericht Wuppertal dem Standesamt recht gab, gestattete das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren die Streichung der Geschlechtsangabe mit Verweis auf die Menschenwürde, das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit und dem Selbstbestimmungsrecht. Dieses fortschrittliche Urteil hob der Bundesgerichtshof jedoch nun wieder auf.

Der BGH erkannte zwar ein “planwidrige Regelungslücke”, da die Anliegen von nichtbinären Personen weder vom PStG noch durch das veraltete TSG geregelt würden. Bei der Auslegung der Gesetze sei jedoch der “objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend”, heißt es in dem Beschluss.

Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes erlaube “Differenzierungen”, so der BGH. Um “beliebige Personenstandswechsel auszuschließen”, könne der Gesetzgeber einen “auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist”. Es sei ein “berechtigtes Anliegen”, ein “Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden”.

Bundesregierung warnt vor “Missbrauch” des PStG

Tatsächlich dachte die Bundesregierung bei der Reform des Personenstandsrechts nur an intergeschlechtliche Menschen und ließ das seit Jahren in der Kritik stehende Transsexuellengesetz unangetastet. Der neue Geschlechtseintrag “divers” sowie die Möglichkeit der Streichung und Änderung des Eintrags nach dem PStG wurde Ende 2018 vom Bundestag beschlossen (queer.de berichtete). Damit setzte das Parlament eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem November 2017 als Minimal-Lösung um. Die bisherige Pflicht, einen Menschen dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen, wurde von Karlsruhe als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot gewertet (queer.de berichtete).

Zur Änderung des Geschlechtseintrags müssen Menschen nach dem PStG ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass eine “Variante der Geschlechtsentwicklung” vorliegt. Das Bundesinnenministerium warnte wiederholt vor einem “Missbrauch” des neuen Gesetzes und drohte Ärzt*innen sowie Standesbeamten sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen, falls sie nicht nur intergeschlechtlichen Menschen einen Wechsel des Personenstandes ermöglichen (queer.de berichtete). Das TSG verlangt zur Anpassung des Geschlechtseintrags ein viel aufwändigeres und teureres Verfahren inklusive der Vorlage von zwei Gutachten.

dgti: “Die Geschlechtszugehörigkeit ist kein Gefühl”

Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) sprach in einer Pressemitteilung von einem “schockierenden Urteil” des Bundesgerichtshofs, für das sie die Bundesregierung verantwortlich machte. Bereits im Gesetzgebungsverfahren habe man vor solchen Folgeproblemen der Minimal-Lösung gewarnt, erklärte dgti-Sprecherin Julia Monro. “Den Unwillen des Gesetzgebers, sich mit dieser Thematik zu befassen, den verurteilen wir aufs Schärfste.” Der Verein wisse von mehreren weiteren anhängigen Verfahren.

Die Sprachschöpfung “empfundene Intersexualität” des Bundesgerichtshofs wies die dgti als diskriminierend zurück. “Die Geschlechtszugehörigkeit ist kein Gefühl”, sagte Monro, sondern “das verfassungsgerichtlich anerkannte, von körperlichen Gegebenheiten unabhängige Wissen um die eigene Zugehörigkeit”. Das Urteil zeige, “dass wir noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten haben”. (mize)

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