Verwaltungsgericht ZH: Polizei hat Dunkelhäutigen zu Unrecht kontrolliert (Profiling)
Beschwerde eines Hochschulangestellten wird gutgeheissen – Frage, ob Diskriminierung vorliegt, bleibt offen
Alois Feusi
Mehr als ein halbes Jahrzehnt hat sich ein heute 46-jähriger Hochschulangestellter gegen eine Busse wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen gewehrt. Nun hat er vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich recht bekommen.
Langer Weg durch Instanzen
Der Grund für das fünfjährige juristische Hin und Her: Ein Angehöriger einer dreiköpfigen Patrouille der Zürcher Stadtpolizei hatte den dunkelhäutigen Schweizer an einem Donnerstagmorgen im Februar 2015 kurz nach 7 Uhr in der Halle des Hauptbahnhofs Zürich angehalten und seine Ausweispapiere verlangt. Der Mann wehrte sich gegen die Identitätskontrolle, weil deren Grund seiner Ansicht nach einzig seine Hautfarbe gewesen sei – eine Behandlung, die ihm regelmässig widerfahre, obwohl er Schweizer Bürger sei.
Im Anschluss an jene Kontrolle erliess der Stadtrichter einen Strafbefehl mit einer Busse von 100 Franken wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen. Der Beschuldigte erhob Einsprache beim Stadtrichteramt und begründete diese mit der Widerrechtlichkeit der Personenkontrolle.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens mit der Anhörung des Beschuldigten und der Befragung jenes Polizisten, der den Rapport ausgefüllt hatte, bestätigte das Bezirksgericht Zürich die Strafe, ebenso wie später das Obergericht. Via Bundesgericht war der Fall schliesslich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelandet, das den Entscheid nun korrigierte.
Der rapportierende Polizist hatte bei seiner Befragung ausgesagt, dass der Mann den Eindruck gemacht habe, als ob er beim Vorbeigehen im morgendlichen Pendlerstrom um die drei etwas auseinander stehenden Uniformierten einen Bogen habe machen wollen. In seinem Rapport hatte der Beamte zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Blick abgewendet habe. Aufgrund dieses Verhaltens des Mannes habe er vermutet, dass er vielleicht etwas zu verbergen habe. Das sei für ihn ausschlaggebend für eine Kontrolle gewesen.
Dies genügte dem Verwaltungsgericht nicht als Rechtfertigung. Auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hauptbahnhof ein Ort sei, wo vermehrt mit Straftaten zu rechnen sei, reiche das blosse Abwenden des Blicks – ungeachtet der Hautfarbe – nicht, um eine Identitätskontrolle auszulösen.
Ein alter Vorwurf
Dass Dunkelhäutige schneller als Verdächtige gälten und nach dem Prinzip des «racial profiling» überdurchschnittlich oft kontrolliert würden, ist ein Vorwurf, dem sich die Stadtpolizei immer wieder ausgesetzt sieht. Der damalige Sicherheitsvorstand, Richard Wolff, liess deshalb 2017 die Arbeit der Stadtpolizei vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte untersuchen. Dieses kam zum Schluss, dass es in Zürich keine systematischen rassistischen Kontrollen gebe, wie Wolff im November jenes Jahres an einer Medienkonferenz erklärte.
Um faire Kontrollen zu garantieren, definierte die Stadtpolizei trotzdem neue Kriterien für Kontrollen. So müssen die Polizisten den Kontrollierten die Gründe für die Überprüfung nennen. Ausserdem wurde im Februar 2018 eine Web-Applikation eingeführt, welche die statistische Auswertung von Personenkontrollen ermöglicht.
Die Frage, ob die Kontrolle des heute 46-jährigen Schweizers aufgrund seiner Hautfarbe eine Diskriminierung und damit ein Fall von «racial profiling» gewesen sei, lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts allerdings offen. Die Beschwerde, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens verlangt worden sei, sei ohnehin vollumfänglich gutzuheissen. Es müsse deshalb nicht mehr geprüft werden, ob eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe vorliege.
Urteil VB2020.00014 vom 1. 10. 2020; noch nicht rechtsgültig.
Aus dem NZZ-E-Paper vom 05.11.2020
Verwaltungsgericht ZH: Polizei hat Dunkelhäutigen zu Unrecht kontrolliert (Profiling)
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