Germany: Federal Fiscal Court ruling: surrogacy: gay couple may not deduct costs from taxes

Deutschland: Urteil des Bundesfinanzhofs: Leih­mutter­schaft: Schwules Paar darf Kosten nicht von Steuer absetzen

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass Paare Ausgaben für eine Leihmutterschaft vollständig selbst bezahlen müssen.


 Der Bundesfinanzhof sieht keine Diskriminierung, wenn schwule Paare ihre Kosten für die Leihmutterschaft selbst tragen müssen (Bild:  AHert / wikipedia)

  • 6. Oktober 2023, 11:30h  3 Min.

Paare dürfen Kosten für eine Leih­mutter­schaft im Ausland nicht von der Einkommensteuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (VI R 29/21). Das oberste deutsche Gericht für Steuerangelegenheiten bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, des Finanzgerichts Münster (queer.de berichtete). Damit werden Kosten für Leih­mutter­schaften anders gehandhabt als Ausgaben für die eigene Schwangerschaft, die steuerlich absetzbar sind.

Geklagt hatte ein schwules Ehepaar aus Westfalen, das die Dienste einer Leihmutter in Kalifornien in Anspruch genommen hatte. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau, die Samenzelle von einem der Kläger. Die beiden Männer machten auf ihrer Einkommensteuererklärung 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend – dabei ging es um Ausgaben etwa für die Beratung, die Reisen sowie Untersuchungen. Das Finanzamt wollte diese Ausgaben aber nicht anerkennen, weil Leih­mutter­schaft in Deutschland verboten sei.

Die Kläger hatten argumentiert, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit von der Weltgesundheitsorganisation WHO als Krankheit anerkannt sei. Krankheitskosten könnten aber nach deutschem Recht abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof argumentierte jedoch, dass es sich hier nicht um “krankheitsbedingte Aufwendungen” handle: “Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung”, heißt es in der Entscheidung.

Außerdem habe das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot der Leih­mutter­schaft in Deutschland. Es verstoße insbesondere nicht gegen den Gleich­behandlungsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. Das Verbot knüpfe schließlich “nicht an die Gleich- oder Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe, sondern an die Behandlungsmethode an”. Die Öffnung der Ehe im Jahr 2017 ändere an dieser Tatsache nichts.

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