In a hardly noticed decision of 30 January the High Court of Zurich used ECHR, Judgment A.P., Garçon et Nicot v. France of 1 April 2017 to “overrule” the practice established by the Federal Supreme Court to request a compulsory operation before a name changed could be registered in the civil registery. Unfortunately no reference is made to the standard literature for Swtzerland in this respect: (Alecs Recher, Kapitel 3b: Rechte von Transmenschen, in Andreas R. Ziegler et a. (Hrsg.), LGBT-Recht, 2. Aufl. 2015) S. 105-220.
The decision of the Zurich High Court (Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäfts-Nr.: RC180005-O/U, Beschluss vom 30. Januar 2019, in German) is available here: http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RC180005-O1.pdf (with reference to ECHR, Judgment A.P., Garçon et Nicot v. France of 1 April 2017, Nr. 79885/12, 52471/13 und 52596/13 )
Reported here: https://www.limmattalerzeitung.ch/limmattal/jetzt-ist-tom-offiziell-ein-mann-gericht-heisst-neue-personalien-von-transsexuellem-gut-135365317
von Solvej Oettli und Daniela Haag – Limmattaler Zeitung, 6.8.2019
In einem zweiten Anlauf gibt das Bezirksgericht Horgen nach und gestattet einem transsexuellen Mann die Änderung des Geschlechtseintrags im Zivilstandsregister.
Der
21-jährige Tom (Name von der Redaktion geändert) ist jetzt offiziell
ein Mann. Das Bezirksgericht Horgen hat seinem Gesuch für einen
Geschlechtseintrag im Zivilstandsregister im zweiten Anlauf
stattgegeben. Geboren wurde Tom als Mädchen, er realisierte aber während
seiner Gymizeit, dass sein biologisches Geschlecht nicht seiner
Identität entspricht. Seit fast zwei Jahren lebt er als Mann und nimmt
Testosteron. Er fühlt sich gut.
Um
die Geschlechtsangleichung auch offiziell zu machen, müssen die
Personalien im Zivilstandsregister von weiblich zu männlich geändert
werden. Im April 2018 reichte Tom beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch
ein. Er legte eine medizinische Bestätigung bei, in welcher bei ihm eine
Geschlechtsdysphorie, also eine Geschlechtsidentitätsstörung,
diagnostiziert und psychiatrisch bestätigt wird.
Auch ohne Operation ist Wechsel möglich
Das Bezirksgericht Horgen lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass keine «sehr weit fortgeschrittene Angleichung an das andere Geschlecht, wie diese rechtlich vorausgesetzt sei, geprüft werden könne», wie es in dem Beschluss heisst. Das Bezirksgericht bezog sich auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1998, wonach ein nicht mehr rückgängig zu machender Wechsel des Geschlechts zu beweisen sei. Tom akzeptierte dieses Urteil nicht. «Obwohl ich noch keine geschlechtsangleichende Operation hatte, ist der Namenswechsel für mich sehr wichtig», sagt er. Er zog den Fall weiter ans Zürcher Obergericht, welches das Gesuch an das Bezirksgericht Horgen zur Neubearbeitung zurückwies.
Das
Obergericht berief sich auf einen Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg, wonach medizinische
Behandlungen – sowohl Hormonbehandlungen wie auch operative Eingriffe –
nicht eine Voraussetzung sein dürfen, um die Geschlechtsidentität einer
Transgender-Person anzuerkennen.
Das Obergericht habe in seinem
Rückweisungsentscheid unter anderem auf den Strassburger Entscheid Bezug
genommen, bestätigt Meret Herger, die leitende Gerichtsschreiberin am
Bezirksgericht Horgen. Es habe infrage gestellt, ob die bisherige Praxis
der Gerichte, die sich auf das alte Bundesgerichtsurteil stützten, noch
haltbar sei.
Ein bis drei Gesuche pro Jahr in Horgen
Das
Bezirksgericht hat Toms Gesuch diesen Frühsommer zum zweiten Mal
bearbeitet und diesmal gutgeheissen. Der Entscheid, der nicht begründet
wurde, ist rechtskräftig. Jährlich behandelt es etwa ein bis drei
Gesuche für eine Änderung des Geschlechtseintrages im
Zivilstandsregister. Eine Statistik gibt es nicht.