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Austria: Constitutional Court recognizes non-binary persons

Austria: Constitutional Court recognizes non-binary persons

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Verfassungsgerichtshof:Nicht-binäre Personen ab sofort rechtlich anerkannt Der Verfassungsgerichtshof hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof und dem Innenminister ein Machtwort gesprochen. Auch nicht-binäre Personen haben Anspruch auf eine adäquate Bezeichnung ihres Geschlechts im Personenstandsregister und auf gänzliche Streichung des Geschlechtseintrags.In seinem jetzt zugestellten historischen Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 (E 1297/2025) betont der Verfassungsgerichtshof das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahrzehnten judizierte Recht auf individuelle Geschlechtsidentität und unterstreicht, dass der Staat gehalten ist, die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren (Rz 19f). Dieses fundamentale Grundrecht gilt auch für nicht-binäre Personen, die keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen (Rz 25) und jedenfalls, wie alle transidenten und intergeschlechtlichen Menschen, auch die Streichung ihres Geschlechtseintrags verlangen können (Rz 32, 34). 

Wie bereits in seinem Erkenntnis zu intergeschechtlichen Menschen (“Drittes Geschlecht”) aus 2018 weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass der Staat nicht verpflichtet ist, das Geschlecht von Menschen staatlich zu registrieren und er auf diese Registrierung verzichten könnte  (Rz 27). Entscheidet er sich für eine Registrierung so muss diese wahr sein und nicht auf das körperlich-biologische Geschlecht abstellen sondern auf die individuelle Geschlechtsidentität (Rz 31, 35). 

Verwaltungsgerichtshof wollte halbes Jahrhundert zurück

Der Verfassungsgerichtshof weist damit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs zurück, die dieser in dessen Erkenntnis vom 5. Dezember 2024 (Ro 2023/01/0008) zum Ausdruck gebracht hat. Die Bestimmung des rechtlichen Geschlechts ausschließlich nach dem biologisch-körperlichen Geschlecht, anstatt  der individuellen Geschlechtsidentität, stellt als fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung eine Menschenrechtsverletzung dar (Rz 19, 25, 31, 37).  

Im vorliegenden Fall hat eine biologisch, körperlich eindeutig männliche Person mit nicht-binärer (also weder männlich noch weiblicher) Geschlechtsidentität, das vom Verfassungsgerichtshof 2018 zuerkannte Recht auf einen weder männlichen noch weiblichen Geschlechtseintrag geltend gemacht und die Streichung ihres Geschlechtseintrags beantragt (www.genderklage.at). Das Verwaltungsgericht hat ihr – unter Berufung auf den Verfassungsgerichtshof – Recht gegeben. Dagegen hat der Wiener Bürgermeister Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der überraschend das Rad der Geschichte wieder ein halbes Jahrundert zurückdrehen und das rechtliche Geschlecht nur mehr nach dem körperlich-biologischen Geschlecht bestimmen wollte.

Der Verfassungsgerichtshof hat 2018 ausgesprochen, dass Menschen „(nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen” und “Art. 8 EMRK … insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung (schützt)” und daher auch nicht männlich oder weibliche Geschlechtsidentitäten als solche zu beurkunden oder der Geschlechtseintrag auf Antrag zu streichen ist (VfGH 15.06.2018, G 77/2018 Rz 18, 42). Seither gibt es im Personenstandsregister und in Urkunden und Ausweisen, neben männlich und weiblich, eine dritte Geschlechtsoption.

Ernsthafte Geschlechtsidentität anzuerkennen

Obwohl der Verfassungsgerichtshof stets von Geschlechtsidentität sprach, haben die Innenminister Kickl, Nehammer und Karner in Erlässen diese vom Verfassungsgerichtshof gebotene dritte Geschlechtsoption auf körperlich intergeschlechtliche Menschen beschränkt, also auf Personen, die körperlich nicht eindeutig männlich oder weiblich sind. Sie gründeten diese Anordnung auf eine (für die damalige Entscheidung nicht relevante) Nebenbemerkung in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus 2018 (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015 Rn 25). 

Dem hat der Verfassungsgerichtshof nun ein Ende bereitet und dabei auch klargestellt, dass nur eine “ernsthafte” (!) Geschlechtsidentität rechtlich anzuerkennen ist und die Standesämter zur entsprechenden Prüfung auch fachliche Expertisen einholen dürfen (Rz 35).  

“Heute ist ein großartiger Tag für die Menschenrechte”, sagt Dr. Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) und Rechtsanwalt in den genannten Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, “Unser Verfassungsgerichtshof, der erste und älteste der Welt, hat sich wieder einmal als wahrer Hüter der Menschenrechte erwiesen”.Das 1991 gegründete Rechtskomitee LAMBDA (RKL) arbeitet überparteilich und überkonfessionell für die umfassende Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte gleichgeschlechtlich l(i)ebender, transidenter und intergeschlechtlicher Menschen. In seinem Kuratorium vereinigt es so prominente Mitglieder wie Bundespräsident Univ.-Prof. Dr. Alexander Van der Bellen; Altbundeskanzler Mag. Christian Kern, Altbundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer, den vorm. Präsidenten des Bundesrates NRAbg Mario Lindner, die vorm Justizministerin Mag. Karin Gastinger, die vorm. Richterin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Dr. Elisabeth Steiner, die Verfassungsrichterin iR & vorm. Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard Griss; vorm. stv. Klubobfrau NRAbg Dr. Ewa Dziedzic, stv. Klubobmann NRAbg.a.D. MEP Mag. Andreas Schieder, die vorm Wiener Stadträtin Sandra Frauenberger, Volksanwältin a.D. NRAbg.a.D. Mag. Terezija Stoisits, NRAbg Petra Bayr und NRAbg.a.D. Gerald Grosz, den vorm. Generaldirektor für öffentliche Sicherheit Dr. Erik Buxbaum, die vormalige Präsidentin der österreichischen Richtervereinigung und Präsidentin der Öst. Liga für Menschenrechte Dr. Barbara Helige sowie die vorm. Präsidentin des Handelsgerichtes Wien Dr. Mia Wittmann-Tiwald, den Ehrenpräsidenten der Öst. Juristenkommission Prof. Dr. Roland Miklau, die vorm. Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien Dr. Elisabeth Rech, den vorm. Vorstandsvorsitzenden der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung Dr. Franz Kronsteiner, den vorm. Präsidenten des Weissen Rings Dr. Udo Jesionek, den vorm. Generalsekretär von Amnesty International Österreich Mag. Heinz Patzelt, den vorm. Vizepräsidenten des Verwaltungsrats der EU-Grundrechteagentur Univ.-Prof. Dr. Manfred Nowak, die Verfassungsrichterin iR und CEDAW-Committee-Member Hofrätin Dr. Lilian Hofmeister, die Verfassungsexperten Univ.-Prof. Dr. Christian Brünner, Univ-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Univ.-Prof. Dr. Heinz Mayer und Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, die Legal Gender Studies Experten Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Holzleithner und Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Benke, den renommierten Kinder- und Jugendpsychiater Univ.-Prof. Dr. Max Friedrich und den vorm. Kinder- und Jugendanwalt von Wien Dr. Anton Schmid, die Sexualwissenschafter Univ.-Prof. Dr. Josef Christian Aigner, Univ.-Prof. Dr. Rotraud Perner und Univ.-Lekt. Mag. Johannes Wahala, die vorm. Generalsekretärin der Öst. Aids Gesellschaft Dr. Judith Hutterer, Kammerschauspieler & Doyen des Wr. Burgtheaters Michael Heltau sowie Life-Ball-Organisator Gery Keszler u.v.a.m. Das 15jährige Bestehen des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) wurde über Einladung von NRPräs. Mag. Barbara Prammer am 2. Oktober 2006 mit einem historischen Festakt im Nationalratssitzungssaal des Parlaments in Wien gefeiert. Dieser weltweit ersten Ehrung einer LGBTI-Bürgerrechtsorganisation in einem nationalen Parlament wohnten unter den über 500 TeilnehmerInnen auch höchste RepräsentantInnen aus Justiz, Verwaltung und Politik bei (http://www.rklambda.at/festakt-15-jahre-rkl). Seit 2010 ist das RKL Mitglied der Grundrechteplattform der EU-Grundrechteagentur (fra.europa.eu). 2016 wurde RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner von der Wiener Landesregierung das Goldene Verdienstzeichen der Stadt Wien und durch den Bundespräsidenten das Goldene Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik verliehen.
12.01.2026

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Wortlaut

Die Vorgeschichte 

→ VISIT US ONLINERückfragehinweis
Rechtskomitee LAMBDA (RKL)
06763094737, 018763061,
office@RKLambda.at, http://www.RKLambda.at
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