Switzerland: Local courts in Zurich authorise change of sex in civil register without prior operation (refering to ECHR, Judgment A.P., Garçon et Nicot v. France of 1 April 2017)

In a hardly noticed decision of 30 January the High Court of Zurich used ECHR, Judgment A.P., Garçon et Nicot v. France of 1 April 2017 to “overrule” the practice established by the Federal Supreme Court to request a compulsory operation before a name changed could be registered in the civil registery. Unfortunately no reference is made to the standard literature for Swtzerland in this respect: (Alecs Recher, Kapitel 3b: Rechte von Transmenschen, in Andreas R. Ziegler et a. (Hrsg.), LGBT-Recht, 2. Aufl. 2015) S. 105-220.

The decision of the Zurich High Court (Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäfts-Nr.: RC180005-O/U, Beschluss vom 30. Januar 2019, in German) is available here:  http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RC180005-O1.pdf (with reference to ECHR, Judgment A.P., Garçon et Nicot v. France of 1 April 2017, Nr. 79885/12, 52471/13 und 52596/13 )

Reported here: https://www.limmattalerzeitung.ch/limmattal/jetzt-ist-tom-offiziell-ein-mann-gericht-heisst-neue-personalien-von-transsexuellem-gut-135365317

von Solvej Oettli und Daniela Haag – Limmattaler Zeitung, 6.8.2019

In einem zweiten Anlauf gibt das Bezirksgericht Horgen nach und gestattet einem transsexuellen Mann die Änderung des Geschlechtseintrags im Zivilstandsregister.

Der 21-jährige Tom (Name von der Redaktion geändert) ist jetzt offiziell ein Mann. Das Bezirksgericht Horgen hat seinem Gesuch für einen Geschlechtseintrag im Zivilstandsregister im zweiten Anlauf stattgegeben. Geboren wurde Tom als Mädchen, er realisierte aber während seiner Gymizeit, dass sein biologisches Geschlecht nicht seiner Identität entspricht. Seit fast zwei Jahren lebt er als Mann und nimmt Testosteron. Er fühlt sich gut.

Um die Geschlechtsangleichung auch offiziell zu machen, müssen die Personalien im Zivilstandsregister von weiblich zu männlich geändert werden. Im April 2018 reichte Tom beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch ein. Er legte eine medizinische Bestätigung bei, in welcher bei ihm eine Geschlechtsdysphorie, also eine Geschlechtsidentitätsstörung, diagnostiziert und psychiatrisch bestätigt wird.

Auch ohne Operation ist Wechsel möglich

Das Bezirksgericht Horgen lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass keine «sehr weit fortgeschrittene Angleichung an das andere Geschlecht, wie diese rechtlich vorausgesetzt sei, geprüft werden könne», wie es in dem Beschluss heisst. Das Bezirksgericht bezog sich auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1998, wonach ein nicht mehr rückgängig zu machender Wechsel des Geschlechts zu beweisen sei. Tom akzeptierte dieses Urteil nicht. «Obwohl ich noch keine geschlechtsangleichende Operation hatte, ist der Namenswechsel für mich sehr wichtig», sagt er. Er zog den Fall weiter ans Zürcher Obergericht, welches das Gesuch an das Bezirksgericht Horgen zur Neubearbeitung zurückwies.

Das Obergericht berief sich auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg, wonach medizinische Behandlungen – sowohl Hormonbehandlungen wie auch operative Eingriffe – nicht eine Voraussetzung sein dürfen, um die Geschlechtsidentität einer Transgender-Person anzuerkennen.

Das Obergericht habe in seinem Rückweisungsentscheid unter anderem auf den Strassburger Entscheid Bezug genommen, bestätigt Meret Herger, die leitende Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Horgen. Es habe infrage gestellt, ob die bisherige Praxis der Gerichte, die sich auf das alte Bundesgerichtsurteil stützten, noch haltbar sei.

Ein bis drei Gesuche pro Jahr in Horgen

Das Bezirksgericht hat Toms Gesuch diesen Frühsommer zum zweiten Mal bearbeitet und diesmal gutgeheissen. Der Entscheid, der nicht begründet wurde, ist rechtskräftig. Jährlich behandelt es etwa ein bis drei Gesuche für eine Änderung des Geschlechtseintrages im Zivilstandsregister. Eine Statistik gibt es nicht.

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