Category Archives: Allgemein

ECtHR declines to take pro-gay marriage cake case

ECtHR declines to take pro-gay marriage cake case

The European Court of Human Rights (ECtHR) declined Thursday to rule in a high-profile discrimination case centered on an activist’s request to have a cake decorated with the “Sesame Street” characters Bert and Ernie and the words “Support Gay Marriage” due to the fact that local remedies had not been exhausted properly as requested under the ECHR.

Read: https://www.msn.com/en-us/news/world/european-court-declines-to-take-pro-gay-marriage-cake-case/ar-AASuwPg 

Israel Lifts Surrogacy Restrictions in Landmark Decision for LGBTQ People

Israel Lifts Surrogacy Restrictions in Landmark Decision for LGBTQ People

Protests against the surrogacy law in 2018.

Israeli male homosexual couples, single Israeli men and transgender individuals will be permitted to arrange surrogate pregnancies in the country, Health Minister Nitzan Horowitz announced on Tuesday. The new policy takes effect on January 11.

Following a court ruling in July, the Health Ministry issued a circular amending Israel’s surrogacy law to provide equal access to surrogate pregnancies “to any person in Israel.”

More: https://www.haaretz.com/israel-news/.premium-israel-legalizes-same-sex-surrogacy-in-landmark-decision-1.10512873

Council of Europe’s new report on current challenges faced by LGBTI human rights defenders

Council of Europe’s new report on current challenges faced by LGBTI human rights defenders

On 9 December, the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Dunja Mijatović published a comprehensive report on the challenges faced by LGBTI human rights defenders in Europe. The report mentions restrictions on civil society and their impact on LGBTI human rights defenders, “anti-gender” and “anti-transgender” narratives, the COVID-19 pandemic, other challenges that LGBTI people face. Read more about the report and access the full version.

New article: Víctor Luis Gutiérrez Castillo, Los procesos probatorios de solicitudes de asilo por orientación sexual e identidad de género en Europa: análisis desde la perspectiva de los derechos humanos

New article: Víctor Luis Gutiérrez Castillo, Los procesos probatorios de solicitudes de asilo por orientación sexual e identidad de género en Europa: análisis desde la perspectiva de los derechos humanos

Víctor Luis Gutiérrez Castillo, Los procesos probatorios de solicitudes de asilo por orientación sexual e identidad de género en Europa: análisis desde la perspectiva de los derechos humanos , in: Revista Española de Derecho Internacional (Vol. 73, no. 2, 2021).

Comments on the ECJ Judgment on Free Movement of Rainbow Families (in German only)

Comments on the ECJ Judgment on Free Movement of Rainbow Families (in German only)

(c) Fabian Michl on https://verfassungsblog.de/verwandtschaft-zum-zwecke-der-freizugigkeit/

In einem aktuellen Urteil behandelt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Situation von Regenbogenfamilien, die in manchen Mitgliedstaaten rechtlich nicht anerkannt werden. Obwohl die EU für das Familienrecht keine Kompetenz hat, gelingt es dem Gerichtshof zumindest im Bereich der Freizügigkeit Diskriminierungen abzubauen. Ob seine Vorgaben auch umgesetzt werden, steht auf einem anderen Blatt. Denn, glaubt man den Mitgliedstaaten, steht nicht weniger auf dem Spiel als ihre „nationale Identität“.

Identitätsbehauptung durch Exklusion

Das Familienrecht ist eines der letzten Reservate autonomer nationaler Normsetzung in der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten können hier ihre gesellschaftspolitischen Vorstellungen unabhängig von Vorgaben aus Brüssel, Straßburg und Luxemburg verwirklichen und machen von dieser Möglichkeit rege Gebrauch. Divergenzen zeigen sich besonders bei der rechtlichen Behandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren und ihren Kindern: In dreizehn Staaten, darunter Deutschland, sind gleichgeschlechtliche Ehen vorgesehen. In weiteren acht Staaten stehen gleichgeschlechtlichen Paaren zumindest rechtlich anerkannte Partnerschaftsformen zur Verfügung. Sechs Staaten – allesamt im Osten der Union gelegen – erkennen gleichgeschlechtliche Verbindungen hingegen rechtlich nicht an. Sie betrachten es als Frage ihrer „Identität“, dass Frauen nur Männer und Männer nur Frauen heiraten können. Dass Kinder nur aus verschiedengeschlechtlichen Verbindungen hervorgehen können, versteht sich unter dieser Prämisse von selbst. Den Umgang mit Regenbogenfamilien stilisieren diese Mitgliedstaaten zu einem Akt der Behauptung ihrer Souveränität im europäischen Staatenverbund – auf Kosten derjenigen, deren Lebensentwürfe mit der „nationalen Identität“ nicht in Einklang stehen. Gleichgeschlechtliche Paare und ihre Kinder werden so zu Spielfiguren im großen europäischen Sovereignty Game.

Auf den ersten Blick hat die EU dieser Identitätsbehauptung durch Exklusion wenig entgegenzusetzen: Sie verfügt über keine Gesetzgebungskompetenzen im materiellen Familienrecht. Ihre Grundrechtecharta garantiert zwar das Recht auf Eheschließung und Familiengründung, aber nur nach Maßgabe des nationalen Rechts (Art. 9 GRC). Ein Rückgriff auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 7 GRC), das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Parallelnorm des Art. 8 EMRK auch Regenbogenfamilien erfasst, ist durch den begrenzten Anwendungsbereich der Charta ausgeschlossen: Die Unionsgrundrechte binden die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts (Art. 51 Abs. 1 GRC). Das gilt auch für das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung (Art. 21 Abs. 1 GRC) und die Kinderrechte (Art. 24 GRC). Vom EuGH, der für die Interpretation dieser Rechte verantwortlich ist, können gleichgeschlechtliche Paare und ihre Kinder keine Unterstützung in ihrem Streben nach Anerkennung erwarten. So scheint es jedenfalls.

Freizügigkeit als „Schlüssel“

Doch der Schein trügt, wie das Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 14. Dezember 2021 in der Rechtssache V.M.A. zeigt. Den zugrundeliegenden Fall schreibt das Leben im Europa der Gegenwart: Eine Bulgarin und eine Britin leben seit 2015 als Paar in Spanien. 2018 heiraten sie in Gibraltar. 2019 kommt eine Tochter zur Welt, die von den spanischen Behörden als Kind zweier Mütter registriert wird. Unter Vorlage der spanischen Geburtsurkunde beantragt die Bulgarin in ihrem Heimatstaat eine bulgarische Geburtsurkunde, um anschließend ein Identitätsdokument für ihre Tochter zu beantragen und mit ihrer Familie durch Europa reisen zu können. Die bulgarischen Behörden verweigern die Ausstellung der Geburtsurkunde, solange die Antragstellerin nicht die Identität der leiblichen Mutter offenbare. Da das bulgarische Recht nur verschiedengeschlechtliche Ehen anerkennt, enthält das Antragsformular lediglich die Felder „Mutter“ und „Vater“. Offenlegen, wer von beiden das Kind zur Welt gebracht hat, wollen die Mütter jedoch nicht.

Dass der Fall zum EuGH gelangte, ist dem Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 des EU-Arbeitsweisevertrag (AEUV) zu verdanken, das den Kern des „grundlegenden Status“ von Unionsbürgern bildet. Durch die Verweigerung einer Geburtsurkunde bzw. des nachgelagerten Identitätsnachweises für ihre Tochter ist nicht nur die bulgarische Mutter in ihrem Freizügigkeitsrecht betroffen, sondern auch die Tochter selbst, die vom vorlegenden nationalen Gericht (etwas widersprüchlich) als bulgarische Staatsangehörige und damit als Unionsbürgerin angesehen wurde. In den Händen des EuGH wird die Freizügigkeit zum Schlüssel, um die Tür zum nationalen Reservat Familienrecht einen Spalt breit zu öffnen (oder – je nach Lesart – zu einer Brechstange, mit der sich die Tür aufstemmen lässt).

Das Freizügigkeitsrecht der Tochter besteht für den Gerichtshof darin, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“, und zwar „ungehindert mit jedem ihrer beiden Elternteile“. Dass die Ausübung dieses Rechts vereitelt wird, solange ihr Bulgarien keinen Identitätsnachweis (Kinderpass o. ä.) erteilt, versteht sich von selbst. Schon nach der Freizügigkeitsrichtlinie (Art. 4 Abs. 3 RL 2004/38/EG) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Staatsangehörigen solche Dokumente auszustellen. Zu klären war nur, ob der Verweis Bulgariens auf die „nationale Identität“ eine Ausnahme von dieser Pflicht begründen konnte. Immerhin achtet die Union diese nationale Identität, die in den grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen des Mitgliedstaats zum Ausdruck kommen soll (Art. 4 Abs. 2 EUV).

Relative Verwandtschaft

Die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott arbeitet in ihren Schlussanträgen mit einigem rhetorischen Aufwand heraus, dass „die rechtliche Definition dessen, was eine Familie oder ein Familienangehöriger ist, die grundlegenden Strukturen einer Gesellschaft“ berühre und daher zur nationalen Identität eines Mitgliedstaats zähle. Der Gerichtshof verliert dazu kein Wort. Er begnügt sich mit dem Verweis auf eine andere Passage der Schlussanträge, wonach die bloße Ausstellung eines Identitätsdokuments die nationale Konzeption der Familie nicht berühren könne, weil ein Reisedokument für das nationale Abstammungsrecht ohne Bedeutung sei. Mit anderen Worten muss der Heimatstaat die in einem anderen Mitgliedstaat begründete Verwandtschaft zwischen dem Kind und seinen gleichgeschlechtlichen Eltern nur zum Zwecke der Freizügigkeit annehmen, nicht aber in seinem (sonstigen) innerstaatlichen Recht anerkennen. Die Verwandtschaft in der Regenbogenfamilie ist also relativ; sie besteht – aus bulgarischer Sicht – nur zum Zwecke der Freizügigkeit.

Der EuGH wählt mit diesem Ansatz einen klugen Mittelweg: Einerseits gibt er dem exkludierenden Identitätsnarrativ keine weitere Nahrung, indem er offenlässt, ob die Exklusivität der verschiedengeschlechtlichen Ehe zur „nationalen Identität“ gehört. Andererseits vermeidet er den Rekurs auf überschießende Gleichberechtigungspostulate, indem er sich auf die Freizügigkeit beschränkt, für deren Regelung die Union unbestritten zuständig ist. Explizit hebt er hervor, dass im Gegensatz dazu das Personenstandsrecht „[b]eim derzeitigen Stand des Unionsrechts“ in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt: „Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, in ihrem nationalen Recht für Personen gleichen Geschlechts die Ehe und die Elternschaft vorzusehen oder nicht vorzusehen.“

Ganz will der EuGH aber nicht auf die Grundrechte verzichten. Er betont vielmehr, dass der Mitgliedstaat bei seinen freizügigkeitsrelevanten Maßnahmen sowohl das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC) als auch die Rechte der Kinder (Art. 24 GRC) beachten müsse. „Unter diesen Umständen verstieße es gegen die dem Kind […] gewährleisteten Grundrechte, ihm die Beziehung zu einem seiner Elternteile im Rahmen der Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorzuenthalten oder ihm die Ausübung dieses Rechts faktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind.“ Damit sorgt der Gerichtshof künftigen „subtileren“ Diskriminierungspraktiken vor.

Anspruch und Wirklichkeit

Ob der EuGH weiteren Diskriminierungen der Regenbogenfamilie in Bulgarien entgegentreten würde, steht auf einem anderen Blatt. Denn die zurückhaltende Konstruktion der Verwandtschaft zum Zwecke der Freizügigkeit hat eine offene Flanke (oder – je nach Lesart – eine Hintertür): Letztlich beeinträchtigt jede Ungleichbehandlung im Heimatstaat die Freizügigkeit von Kind und Mutter, weil sie es ihnen weniger attraktiv macht, nach Bulgarien zu ziehen und sich dort aufzuhalten. Schlösse der EuGH die Rechtfertigung solcher Ungleichbehandlungen unter Verweis auf die Grundrechte von vornherein aus (wie er es im Urteil andeutet), müsste er am Ende doch Vorgaben an das innerstaatliche Familienrecht machen. Angesichts der nationalidentitätspolitischen Aufladung dieses Rechtsgebiets wäre eine Umsetzung solcher Vorgaben mehr als zweifelhaft. Das Risiko eines Autoritätsverlusts des Gerichtshofs wäre nicht zu unterschätzen.

Dass der EuGH schon bei der zurückhaltenden Freizügigkeitskonstruktion mit Widerständen rechnen muss, zeigt das Coman-Urteil aus dem Jahr 2018. Rumänien wurde darin mit vergleichbaren Erwägungen verpflichtet, dem gleichgeschlechtlichen Ehepartner eines eigenen Staatsangehörigen zum Zwecke der Freizügigkeit einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Trotz der Beteuerung des Gerichtshofs, dass Rumänien dadurch nicht gezwungen werde, gleichgeschlechtliche Ehen einzuführen, wurde das Urteil offenbar bis heute nicht umgesetzt. Im September dieses Jahres rief das Europäische Parlament die Kommission dazu auf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien einzuleiten. Der Kläger hat inzwischen Individualbeschwerde zum EGMR erhoben. Der normative Anspruch des Unionsrechts und die rechtliche Wirklichkeit in den Mitgliedstaaten fallen beim Umgang mit Regenbogenfamilien weit auseinander.

In der Rechtssache C-2/21 wird der EuGH demnächst über die Freizügigkeitsprobleme einer weiteren Regenbogenfamilie entscheiden. Das stimmt nicht gerade hoffnungsvoll. Denn der Fall ressortiert aus der Republik Polen, der Großmeisterin des europäischen Sovereignty Game.

New publication available online – DE-FR-PL – Policy Department for Citizens’ Rights and Constitutional Affairs (European Parliament) – Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU

New publication available online – DE-FR-PL – Policy Department for Citizens’ Rights and Constitutional Affairs (European Parliament) – Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU

December 2021
New publication available online  in  DE – FR – PL PETI Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU  Study   Link to the Study in EN  
  In der Studie, die auf Ersuchen des Petitionsausschusses von der Fachabteilung für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben wurde, wird untersucht,  i) mit welchen Hindernissen Regenbogenfamilien (gleichgeschlechtliche Paare mit oder ohne Kinder) konfrontiert sind, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU auszuüben versuchen, wobei auch Beispiele aus Petitionen angeführt werden, die dem PETI-Ausschuss vorgelegt wurden, ii) wie die EU-Mitgliedstaaten gleichgeschlechtliche Ehepaare, eingetragene Lebenspartner, nicht eingetragene Lebenspartner und deren Kinder in grenzüberschreitenden Situationen behandeln und iii) welche Maßnahmen die Unionsorgane treffen könnten, um die bestehenden Hindernisse zu beseitigen.   DE Link zur Studie (.pdf)  
  La présente étude, commandée par le département thématique des droits des citoyens et des affaires constitutionnelles du Parlement européen à la demande de la commission PETI, analyse:  i) les obstacles auxquels les familles arc-en-ciel (couples de même sexe, avec ou sans enfants) sont confrontées lorsqu’elles tentent d’exercer leurs droits à la libre circulation sur le territoire de l’Union, notamment des exemples extraits de pétitions présentées à la commission PETI; ii) la manière dont les États membres de l’Union traitent les couples mariés, les partenaires enregistrés, les partenaires non enregistrés de même sexe et leurs enfants dans des situations transfrontières; et iii) les mesures que les institutions de l’Union pourraient prendre en vue d’éliminer ces obstacles.   FR Lien vers l’étude (.pdf)  
  W niniejszym badaniu, zleconym przez Departament Tematyczny ds. Praw Obywatelskich i Spraw Konstytucyjnych Parlamentu Europejskiego na wniosek Komisji PETI, zbadano: (i) przeszkody, jakie napotykają tęczowe rodziny (pary osób tej samej płci, z dziećmi lub bez dzieci), gdy próbują korzystać z prawa do swobodnego przemieszczania się w UE, w tym przykłady z petycji przedstawionych komisji PETI; (ii) jak państwa członkowskie traktują pary małżeńskie tej samej płci, zarejestrowanych partnerów, niezarejestrowanych partnerów i ich dzieci w sytuacjach transgranicznych; oraz (iii) działania, które instytucje UE mogłyby podjąć w celu usunięcia tych przeszkód.   PL Link do badania (.pdf)  
Policy Departments  Policy Departments provide in-house and external expertise to support EP committees and other parliamentary bodies in shaping legislation and exercising democratic scrutiny over EU internal policies. Policy Departments are characterised by close and regular contacts with Members as well as tailor made solutions serving the needs of rapporteurs, project teams, working groups or parliamentary delegations. The Policy Departments coordinate expertise products and preserve the expertise provided so as to build an institutional memory in this respect.  
Policy Department C deals with the following policy areas:   –     Constitutional Affairs–     Civil Liberties, Justice and Home Affairs–     Women’s Rights and Gender Equality–     Legal Affairs–    Petitions    
For all our studies, please see here: ww.europarl.europa.eu/supporting-analyses Policy Departments Intranet * * *   To contact Policy Department C or to subscribe to our newsletter please write to: poldep-citizens@ep.europa.eu * * * Miguel Tell Cremades Head of the Policy Department  

Jordan LGBTQI+ activist detained in Beirut while seeking asylum

Jordan LGBTQI+ activist detained in Beirut while seeking asylum

Amnesty International Saturday reported that a nonbinary Jordanian LBTQI+ activist, who has been identified as AOA, has been improperly arrested and detained in Beirut while planning to fly to Australia to seek asylum. AOA’s arrest comes after they spent several years working in LBTQI+ rights in Jordan and eventually left to flee their allegedly oppressive and influential family.

While homosexuality is not illegal in Jordan, members of the Jordanian LGBTQI+ community often experience discrimination. AOA fears that their family will force them to undergo conversion therapy and says that they had previously been forced into marriages and hospitalizations while enduring rape and sexual assault.

AOA was detained following the issuance of a since-canceled INTERPOL Red Notice for their arrest in Lebanon, which they maintain was improperly issued through their family’s influence. Such Red Notices are issued for fugitives wanted for international prosecution and are an instrument to detain individuals for extradition. Amnesty International maintains that AOA has been detained at the Jordanian Embassy in Beirut while awaiting return to Jordan, while local media has reported the government’s statement that “there is no truth to the rumor of a detention of [AOA].”

International law prohibits refoulement or the return of asylum-seekers to countries where they will experience persecution. The return of AOA to Jordan to endure conversion therapy would violate the non-refoulment principle and violate their right to seek asylum.

The post Jordan LGBTQI+ activist detained in Beirut while seeking asylum appeared first on JURIST – News.