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Zambian president told ‘no option’ but to apologise to ‘humiliated’ US ambassador kicked out for defending gay rights

Zambian president told ‘no option’ but to apologise to ‘humiliated’ US ambassador kicked out for defending gay rights

Emma Powys Maurice May 27, 2020

Daniel Foote, Zambia

US Ambassador Daniel Foote spoke out against Zambia’s criminalisation of homosexuality (Twitter/@swahilitimes)

President of Zambia Edgar Lungu is facing calls to apologise to the US ambassador who was expelled from the country for defending an imprisoned gay couple.

Ambassador Daniel Foote was recalled in December last year for saying he was “personally horrified” by the 15-year prison sentence handed to two gay men, Japhet Chataba and Steven Samba, for a consensual relationship “which hurt absolutely no one”.

He also accused authorities of having double standards when it came to pursuing other crimes, noting: “Government officials can steal millions of public dollars without prosecution.”

This enraged the Zambian government, which accused the ambassador of trying to dictate policy and announced his position was “no longer tenable”.

Lungu later told state-owned television channel ZNBC that he “wants him gone”, effectively declaring Foote to be a persona non grata in the country and forcing him to leave.

However, the Zambian government now appears to have changed its position as it pardoned Chataba and Samba for “crimes against nature”.

Zambia granted 3,000 prisoners amnesty, including gay couple.

The couple were among nearly 3,000 other prisoners granted presidential amnesty to commemorate Africa Freedom Day on May 25.

In light of this, Sean Tembo, leader of the opposition party Patriots for Economic Progress, has challenged president Lungu to apologise to Foote.

Speaking on the Zambian radio station Hot FM, Tembo said that Lungu has “no option” but to apologise for the “victimisation and humiliation” Foote suffered for condemning the crime Lungu has now pardoned.

He also said the pardoning of the gay couple has also vindicated various stakeholders in Zambia who condemned the imprisonment as severe.

Unfortunately, the release of Chataba and Samba is probably an isolated incident and unlikely to signal a change in attitudes towards LGBT+ people in Zambia.

Evangelical Christianity is imbued into almost all aspects of day-to-day life in Zambia, from the social to the political arenas, and much of society remains strongly opposed to LGBT+ rights.

In 2018 the Zambian government noted recommendations to decriminalise same-sex relations, but no further actions were taken.

More: Africa, criminalisation of homosexuality, Daniel Foote, President Lungu, Zambia

USA: After the tragic death of trans pioneer Aimee Stephens, her widow is taking over historic court battle

USA: After the tragic death of trans pioneer Aimee Stephens, her widow is taking over historic court battle

Transgender activist Aimee Stephens,with her wife behind, sits in her wheelchair outside the US Supreme Court in Washington, DC, October 8, 2019

Transgender activist Aimee Stephens, with her wife Donna Stephens behind, sits in her wheelchair outside the US Supreme Court in Washington, DC, October 8, 2019 (Photo by SAUL LOEB/AFP via Getty Images)

Aimee Stephens’ historic Supreme Court battle for trans rights will continue after her tragic death, with her widow taking over the case ahead of an expected ruling.

Stephens, who died on May 12 from kidney disease, was the lead plaintiff in a landmark case currently before the US Supreme Court, which will establish whether transgender people are entitled to protection from discrimination in the workplace based on existing sex-based civil rights laws.

After the death of the trans rights pioneer, her widow Donna Stephens has taken over in the case against her spouse’s former employer, RG & GR Harris Funeral Homes Inc. The court granted a motion for her to substitute in the case on Tuesday (May 26).

The Michigan funeral home, where Stephens had worked for six years, sacked her just weeks after she came out as transgender — and maintains that it acted legally in doing so.

The Supreme Court heard arguments in the case last year and is due to announce its ruling soon, making her death all the more tragic.

Aimee Stephens’ widow thanks supporters.

In a previous statement, Donna Stephens said: “Thank you from the bottom of our hearts for your kindness, generosity, and keeping my best friend and soulmate in your thoughts and prayers.

“Aimee is an inspiration. She has given so many hope for the future of equality for LGBTQ people in our country, and she has rewritten history. The outpouring of love and support is our strength and inspiration now.”

More: https://www.pinknews.co.uk/2020/05/27/aimee-stephens-supreme-court-widow-takes-over-ruling/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=PNnewsletter

Malaysia’s cruel religious ban on gay sex is to be challenged in an historic court case

Malaysia’s cruel religious ban on gay sex is to be challenged in an historic court case

A man in Malaysia has won the right to challenge a religious state law banning gay sex in the mostly Muslim country.

Malaysia A LGBT pride flag flies at the women's march in Malaysia on March 9.

According to Reuters, a lawyer for the man said on Wednesday (May 27) that Malaysia’s top court had him the go-ahead for the landmark LGBT+ rights test case.

The Muslim man in his 30s will remain anonymous for his protection and privacy.

He initially filed the lawsuit in 2018 after he was arrested for attempting gay sex, a charge that he denies.

He was arrested as part of a raid by by Islamic enforcement officers in the state of Selangor, after which five men pleaded guilty and were fined, jailed and caned on gay sex charges. 

More: https://www.pinknews.co.uk/2020/05/27/malaysia-gay-sex-ban-sodomy-raid-lgbt-rights-muslim-shariah-selangor-surendra-ananth/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=PNnewsletter

Quer.de: Mit Stimmen von Union, SPD und AfD: Bundesregierung “vertieft Diskriminierung von Regenbogenfamilien”

Queer.de: Mit Stimmen von Union, SPD und AfD: Bundesregierung “vertieft Diskriminierung von Regenbogenfamilien”

Eine neue Hürde macht es künftig homosexuellen Ehepaaren mit Kind in bestimmten Fällen noch schwerer, eine rechtlich stabile Familie zu werden. CDU/CSU, SPD und AfD befürworten die zusätzliche Ungleichbehandlung.

Germany: For years the Federal Government has promised to adapt the law on transsexuals – but nothing ever happens. The Lesbian and Gay Association is now warning the legislators against another rebuke from Karlsruhe.

LSVD: Unterscheidung zwischen Trans- und Intersexualität ist verfassungswidrig

Seit Jahren versprechen Bundesregierungen, das Transsexuellenrecht anzupassen – doch nie passiert etwas. Der Lesben- und Schwulenverband warnt den Gesetzgeber nun vor einem weiteren Rüffel aus Karlsruhe.

Costa Rica becomes first Central American country to legalize same-sex marriage

Costa Rica became the first Central American country to legalize same-sex marriage on Tuesday.

According to the Costa Rican Supreme Court’s 2018 ruling, lawmakers had 18 months to adjust the current law or same-sex marriage would automatically become legal. The legislative assembly did not alter any laws, so the ruling came into force at midnight, which invalidated the laws banning same-sex marriage.

Costa Rica’s public television broadcasted a special program on LGBT rights. President Carlos Alvarado also tweeted in support: “Today we celebrate freedom, equality and democratic institutions.”

Costa Rica is the sixth Latin American country to recognize same-sex marriage, with Ecuador legalizing it last year. It also became the eighth country in the Americas, and the twenty-eighth UN member state to do so.

The post Costa Rica becomes first Central American country to legalize same-sex marriage appeared first on JURIST – News – Legal News & Commentary.

Germany: Highest Court – No change in sex entry in case of only “perceived intersexuality”

BGH: Keine Änderung des Geschlechtseintrags bei “empfundener Intersexualität”

Der Bundesgerichtshof verweigert einer nichtbinären Person die Streichung des Geschlechtseintrags nach dem Personenstandsgesetz. Die dgti spricht von einem “schockierenden Beschluss”.


Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist das oberste Gericht der Bundesrepublik auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren

Auf das Personenstandsgesetz (PStG) können sich nicht alle Menschen berufen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss vom 22. April (Az. XII ZB 383/19) klar.

Der Anwendungsbereich der Paragrafen 22 und 45b des PStG beschränke sich auf Personen, die “körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind”, urteilte der XII. Zivilsenat. “Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst”. Diese müssten ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) durchlaufen.

Das OLG Düsseldorf hatte die Streichung erlaubt

Geklagt hatte ein nichtbinärer Mensch, der bei seiner Geburt 1965 als weiblich ins Geburtenregister eingetragen wurde. Obwohl sich die Person weder als Frau noch als Mann identifiziert, lehnte das Standesamt die Streichung der Geschlechtsangabe ab. Während das Amtsgericht Wuppertal dem Standesamt recht gab, gestattete das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren die Streichung der Geschlechtsangabe mit Verweis auf die Menschenwürde, das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit und dem Selbstbestimmungsrecht. Dieses fortschrittliche Urteil hob der Bundesgerichtshof jedoch nun wieder auf.

Der BGH erkannte zwar ein “planwidrige Regelungslücke”, da die Anliegen von nichtbinären Personen weder vom PStG noch durch das veraltete TSG geregelt würden. Bei der Auslegung der Gesetze sei jedoch der “objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend”, heißt es in dem Beschluss.

Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes erlaube “Differenzierungen”, so der BGH. Um “beliebige Personenstandswechsel auszuschließen”, könne der Gesetzgeber einen “auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist”. Es sei ein “berechtigtes Anliegen”, ein “Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden”.

Bundesregierung warnt vor “Missbrauch” des PStG

Tatsächlich dachte die Bundesregierung bei der Reform des Personenstandsrechts nur an intergeschlechtliche Menschen und ließ das seit Jahren in der Kritik stehende Transsexuellengesetz unangetastet. Der neue Geschlechtseintrag “divers” sowie die Möglichkeit der Streichung und Änderung des Eintrags nach dem PStG wurde Ende 2018 vom Bundestag beschlossen (queer.de berichtete). Damit setzte das Parlament eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem November 2017 als Minimal-Lösung um. Die bisherige Pflicht, einen Menschen dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen, wurde von Karlsruhe als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot gewertet (queer.de berichtete).

Zur Änderung des Geschlechtseintrags müssen Menschen nach dem PStG ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass eine “Variante der Geschlechtsentwicklung” vorliegt. Das Bundesinnenministerium warnte wiederholt vor einem “Missbrauch” des neuen Gesetzes und drohte Ärzt*innen sowie Standesbeamten sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen, falls sie nicht nur intergeschlechtlichen Menschen einen Wechsel des Personenstandes ermöglichen (queer.de berichtete). Das TSG verlangt zur Anpassung des Geschlechtseintrags ein viel aufwändigeres und teureres Verfahren inklusive der Vorlage von zwei Gutachten.

dgti: “Die Geschlechtszugehörigkeit ist kein Gefühl”

Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) sprach in einer Pressemitteilung von einem “schockierenden Urteil” des Bundesgerichtshofs, für das sie die Bundesregierung verantwortlich machte. Bereits im Gesetzgebungsverfahren habe man vor solchen Folgeproblemen der Minimal-Lösung gewarnt, erklärte dgti-Sprecherin Julia Monro. “Den Unwillen des Gesetzgebers, sich mit dieser Thematik zu befassen, den verurteilen wir aufs Schärfste.” Der Verein wisse von mehreren weiteren anhängigen Verfahren.

Die Sprachschöpfung “empfundene Intersexualität” des Bundesgerichtshofs wies die dgti als diskriminierend zurück. “Die Geschlechtszugehörigkeit ist kein Gefühl”, sagte Monro, sondern “das verfassungsgerichtlich anerkannte, von körperlichen Gegebenheiten unabhängige Wissen um die eigene Zugehörigkeit”. Das Urteil zeige, “dass wir noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten haben”. (mize)

Deutschland (Germany): Jens T. Theilen: Der biologische Essentialismus hinter „lediglich empfundener Inter­sexualität“ (von Verfassungsblog)

Deutschland (Germany): Jens T. Theilen: Der biologische Essentialismus hinter „lediglich empfundener Inter­sexualität“ (von Verfassungsblog)

Der biologische Essentialismus hinter „lediglich empfundener Inter­sexualität“

Das Recht lebt von Kategorisierungen. Kategorisierungen wiederum implizieren Begrenzungen, sogar gewaltsame Begrenzungen. Der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofs zur „lediglich empfundenen Intersexualität“ bringt dies besonders deutlich zum Vorschein: Die scheinbar rechtstechnische Frage nach der anwendbaren Norm für die Änderung oder Löschung eines personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags entpuppt sich als zutiefst politisch. An ihr kristallisieren sich grundlegende Fragen zu Geschlechterverständnissen, zu Körperlichkeit, und zu Selbst- und Fremdbestimmung.

Die Auslegungsfrage und ihre verfassungsrechtlichen Bezüge

Zunächst ein wenig Kontext (ausführlicher hier). Im viel diskutierten Beschluss zur „Dritten Option“ aus dem Jahr 2017 hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) auch die geschlechtliche Identität von Personen schützt, „deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“. Es müsse daher, sofern die Angabe des Geschlechts im Personenstandsrecht beibehalten werden solle, ein „positiver Geschlechtseintrag“ jenseits der Kategorien „männlich“ und „weiblich“ geschaffen werden.

Der Gesetzgeber reagierte spät und äußerst minimalistisch, obwohl mehrere Vorlagen und holistischere Gegenansätze existierten. Nach § 22 III PStG kann nun bei Geburt eines Kindes, das „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann, auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden oder die Angabe „divers“ eingetragen werden. Durch den neu eingefügten § 45b PStG wird die Möglichkeit für „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ geschaffen, auch nachträglich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (oder ausnahmsweise durch Versicherung an Eides statt) das personenstandsrechtliche Geschlecht zu ersetzen oder zu streichen. 

Eine der Fragen, die sich im Lichte dieser Gesetzesreform stellen, betrifft die Auslegung der Formulierung „Personen mit Varianten Geschlechtsentwicklung“: Daran entscheidet sich, wer von der neuen Regelung Gebrauch machen und über § 45b PStG den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag ändern oder löschen lassen kann. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird ganz überwiegend so verstanden, dass er das selbstidentifizierte Geschlecht in den Mittelpunkt stellt (z.B. hier, hier, hier und hier). In Anknüpfung daran wird vielfach argumentiert, dass § 45b PStG verfassungskonform bzw. verfassungsakzessorisch ausgelegt werden müsse: Der Begriff „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ wäre dann ebenfalls mit Blick auf selbst bestimmte Geschlechtsidentität, nicht unter Bezug auf somatische Zustände zu bestimmen.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs

Anders jetzt der Bundesgerichtshof. Unter Berufung auf die klassischen Auslegungsmethoden kommt er zu dem Schluss, dass § 45b PStG an „das Fehlen einer eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung“ anknüpft (Rz. 18, meine Hervorhebung). Fälle der „nur empfundenen Abweichung des eigenen vom eingetragenen Geschlecht“ sollen somit gerade nicht umfasst sein (Rz. 23). Auf Basis dieses Ansatzes können Personen, denen – wie der antragstellenden Person – körperlich das männliche oder weibliche Geschlecht zugeschrieben wird, nicht über § 45b PStG die Streichung ihrer Geschlechtsangabe oder die Eintragung „divers“ erreichen. 

Die Verfassungswidrigkeit dieser Konsequenz versucht der Bundesgerichtshof zu umgehen, indem er eine Analogie zum sog. „Transsexuellengesetz“ bildet. Nach § 8 TSG kann durch ein Gerichtsverfahren nach Vorlage von zwei Gutachten von „Sachverständigen“ (§ 4 III TSG) eine Änderung des Geschlechtseintrags erwirkt werden. Die binär-geschlechtliche Formulierung von § 8 TSG wird durch die Analogie überwunden – dem Gerichtshof zufolge eine sachgerechte Lösung, da es darum geht, „dass die von einer Person empfundene Geschlechtsidentität nicht mit ihrem biologischen Geschlecht übereinstimmt“ (Rz. 40). 

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dadurch, dass „Personen mit lediglich empfundener Intersexualität demnach auf ein Vorgehen nach dem Transsexuellengesetz verwiesen“ werden (Rz. 41), sieht der Bundesgerichtshof nicht. Das Gutachtenerfordernis stelle ein zulässiges „objektiviertes“ Kriterium dar, um den Nachweis eines dauerhaften und existentiell bedeutungsvollen Geschlechtsempfindens zu führen. Der Unterschied zu Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung – im somatischen Verständnis des Gerichtshofs – sei durch „gänzlich unterschiedliche Ausgangspositionen“ aufgrund der körperlichen Unterschiede gerechtfertigt (Rz. 48).

Geschlecht und Körperlichkeit

Es gibt viel zu kritisieren am Beschluss des Bundesgerichtshofs, doch gerade dieser letzte Aspekt springt mir besonders ins Auge. Worin genau sollen die „gänzlich unterschiedlichen Ausgangspositionen“ liegen? 

Für § 45b PStG scheint der Bundesgerichtshof den Fall vor Augen zu haben, dass eine Person, der körperlich weder das weibliche noch das männliche Geschlecht zugeschrieben wird, ihren Geschlechtseintrag zu „divers“ ändern oder streichen lassen möchte. Der umgekehrte Fall, dass also z.B. eine intergeschlechtliche Person die Eintragung als männlich oder weiblich anstrebt, wird schlicht ausgeblendet. § 45b PStG würde dann nicht nur der Anpassung der personenstandsrechtlichen Angabe an die Geschlechtsidentität dienen, sondern auch und gerade der Anpassung an somatische Zustände. Das Verfahren nach § 8 TSG hingegen soll Fälle betreffen, in denen die Geschlechtsidentität „ausnahmsweise“ (Rz. 48) vom anhand des Körpers zugeschriebenen Geschlecht abweicht: Deswegen seien an den Nachweis der abweichenden Geschlechtsentwicklung erhöhte Anforderungen zu stellen. 

Diese Zweiteilung des Bundesgerichtshofs offenbart ein äußerst konservatives Verständnis von Geschlecht. Die Ratio der Anpassung an somatische Zustände beruht auf einer Überbetonung der Körperlichkeit im Sinne eines biologischen Essentialismus, wie er in weitreichenderer und aggressiverer Form beispielsweise auch von anti-trans*-Aktionismus in Großbritannien und der breiteren (auch in Deutschland vertretenen) „gender-ideology“-Bewegung bekannt ist. Denn anhand des Körpers wird differenziert, ob die Geschlechtsidentität sich auf eine für den Bundesgerichtshof verständliche Weise entwickelt oder als „Ausnahme“ in das Sonderrecht für Transsexuelle abgedrängt werden muss. 

Schon der Begriff der „lediglich empfundenen Intersexualität“, den der Bundesgerichtshof wiederholt benutzt, bringt dieses Verständnis auf bizarre Weise zum Ausdruck. Gemeint sind wohl nicht-binäre Personen, denen körperlich aber das männliche oder weibliche Geschlecht zugeschrieben wird. Dass die nicht-binäre Geschlechtsidentität über den primär körperlich konnotierten Begriff der Intersexualität beschrieben und dann im Vergleich dazu abgewertet wird („lediglich“), offenbart die Prioritäten des Gerichtshofs.

Solche biologisch-essentialistische Ansätze blenden aus, dass (auch) somatische Verständnisse von Geschlecht keineswegs naturgegeben sind, sondern medizinisch und gesellschaftlich erst performativ konstruiert werden. Dennoch sind sie leider nach wie vor weit verbreitet. Der Bezug zu einer vermeintlich eindeutigen Körperlichkeit scheint vielen cis-Personen eine Form von Objektivität und Sicherheit zu bieten; der Einklang der so zugeschriebenen Körperlichkeit mit der Geschlechtsidentität wird dann als harmonisch, kohärent und letztlich „natürlich“ empfunden. 

Trans*-Personen werden demgegenüber als gefährliche Anomalie konstruiert, die durch Gutachtenerfordernisse und ähnliches eingehegt werden muss, um – wie der Bundesgerichtshof es jetzt formuliert – „einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen“ (Rz. 48). Dabei bleibt durch den schwammigen Bezug auf Abstracta wie „staatliche Ordnungsinteressen“ oder „die Zuweisung von Rechten und Pflichten“ (Rz. 43) im Unklaren, weshalb solche Wechsel überhaupt ein Problem darstellen würden: Die reine Möglichkeit reicht als Bedrohungsszenario aus. Es zeigt sich hier paradigmatisch das von Sven Lehmann schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 45b PStG zu Recht kritisierte Misstrauen gegenüber trans*-Personen.

Der Beschluss im Kontext eines cisnormativen Rechtssystems

Dass der Bundesgerichtshof auch ein anderes Geschlechtsverständnis zugrunde legen und zugunsten der antragstellenden Person hätte entscheiden können, zeigen beispielsweise ein ausführliches Rechtsgutachten von Anna Katharina Mangold, Maya Markwald und Cara Röhner sowie einige unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen. Allerdings würde eine Kritik, die ausschließlich am konkreten Beschluss des Bundesgerichtshofs ansetzt, zu kurz greifen; vielmehr muss der Beschluss im Kontext eines insgesamt cisnormativ geprägten Rechtssystems verortet werden.

Dazu gehört auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Fokus liegt dort weniger auf der Körperlichkeit, sondern wesentlich deutlicher als beim Bundesgerichtshof auf der Geschlechtsidentität. Es ist daher gut möglich, dass das Bundesverfassungsgericht einer etwaigen Verfassungsbeschwerde in diesem Fall, insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 III 1 GG, stattgeben wird.

Allerdings finden sich auch Kontinuitätslinien zwischen dem beiden Gerichten. Der Bundesgerichthof sieht das Erfordernis der Gutachten nach § 4 III TSG als verfassungsgemäß an und kann sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen (obiter dictum schon 2011; bestätigt 2017, genau eine Woche nach dem Beschluss zur „Dritten Option“). Diese lässt die Gutachten als „prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels“ zu: Auch hier wieder das Ringen um eine vermeintliche Objektivität. Das Bundesverfassungsgericht verortet die ersehnte Objektivität zwar nicht primär im Körper, hält ein Selbstzeugnis von trans*-Personen aber offenbar ebenfalls nicht für hinreichend, sondern billigt die Abhängigkeit von „Sachverständigen“.

Jenseits der Objektivität

Der biologische Essentialismus des Bundesgerichtshofs stellt also ein besonders deutliches Beispiel für den Kategorisierungsdrang des Personenstandsrechts anhand einer vermeintlichen Objektivität dar; ein Sonderfall ist er aber nicht. Ein grundsätzliches Umdenken, weg von Regulierung, Pathologisierung und Fremdbestimmung, muss daher erst noch erstritten werden. Jedenfalls solange Geschlecht als eine anhand „objektiver“ oder „objektivierter“ Nachweise belegbare und nach cisnormativen Maßstäben verständliche Tatsache aufgefasst wird, kann der Kategorisierungsdrang des Personenstandsrechts nicht überwunden werden. 

Germany: Frankfurt Regional Court: No compensation for damages for outing

Germany: Frankfurt Regional Court: No compensation for damages for outing

A basketball player who works in France but lives in Germany was outed as gay by a Facebook post of a friend of his club almost two years ago. The sportsman took legal action against the publication, but failed in the Regional Court of Frankfurt am Main with his claim for at least 15,000 euros in damages for pain and suffering. This emerges from a judgement of 20 February (Az. 2-03 O 162/19), which has now become known.